AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§ 1 Allgemeines
1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Westarp Rohstoffhandel GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bereitstellung von Behältern, Übernahme und/oder Lieferung von Abfällen/Waren ("Abfälle / Waren" im Sinne des KrWG) durch Westarp Rohstoffhandel GmbH gelten diese AGB durch den Vertragspartner als angenommen.
1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB, Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese durch die Westarp Rohstoffhandel GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Westarp Rohstoffhandel GmbH einen Auftrag und/oder eine Warenlieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen von Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
1.3 Alle Vereinbarungen zwischen der Westarp Rohstoffhandel GmbH und dem Vertragspartner sind in diesen AGB geregelt, Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Angebote
2.1 Sämtliche Angebote der Westarp Rohstoffhandel GmbH sind freibleibend, sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt.
§ 3 Abnahme / Lieferung von Abfällen / Waren: abfallrechtliche Verantwortung
3.1 Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit der gesetzlichen Deklarationsanalytik der anfallenden Abfälle allein verantwortlich, er haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der Westarp Rohstoffhandel GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten.
3.2 Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung der abzuholenden
Abfälle / Waren die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
3.3 Der Vertragspartner übernimmt für die von ihm gelieferten und/oder durch die Westarp Rohstoffhandel GmbH übernommenen Abfälle die Gewähr dass diese die zugesicherten Eigenschaften haben.
3.4 Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist nur dann verpflichtet, dem Vertragspartner Abfälle in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
3.5 Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand, eine von der Westarp Rohstoffhandel GmbH ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Im Falle einer Beanstandung der Abfälle steht der Westarp Rohstoffhandel GmbH das Recht zu:
a. Vom Vertragspartner zu verlangen, sofort Abfälle einwandfreier Qualität zu liefern; b. Wertminderung bzw. Zuzahlung geltend zu machen; c. vom Vertrag zurückzutreten; d. die Rücknahme der Abfälle durch den Vertragspartner zu verlangen Die Kosten für Rücklieferungen und evtl. Neulieferungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Wird eine Einigung über eine Wertminderung und/oder Zuzahlung nicht erreicht, hat die Westarp Rohstoffhandel GmbH erneut ein Wahlrecht gemäß 3.5. a, c oder d.
3.6 Sämtliche Abfälle dürfen keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container und/oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen oder beschädigen könnten.
3.7 Sämtliche Abfälle müssen frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung der Abfälle festgestellt werden, ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt die Annahme der Abfälle zu verweigern, die zuständigen Behörden zu informieren und die radioaktiven Abfälle unmittelbar und auf Kosten vom Vertragspartner, unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen, zurückzuführen oder durch Dritte zurückzuführen zu lassen, die hierbei entstehenden Kosten trägt alleine der Vertragspartner.
3.8 Sämtliche Abfälle müssen frei von Bestandteilen sein, die für eine Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, durch die Mitlieferung solcher Materialien, wie z.B. ExpIosionsmaterial, Hohlkörper etc. entstehen, haftet der Vertragspartner in vollen Umfang.
3.9 Westarp Rohstoffhandel GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Annahme der Abfälle zu prüfen, ob diese den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Kosten der Prüfung trägt die Westarp Rohstoffhandel GmbH, es sei denn, die Prüfung zeigt eine erhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die für die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten allein.
3.10 Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über die Waagen der Westarp Rohstoffhandel GmbH oder deren Vertragspartner. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten die Mengenberechnungen von der Westarp Rohstoffhandel GmbH als verbindlich.
3.11 Der Vertragspartner haftet der Westarp Rohstoffhandel GmbH gegenüber nicht nur auf Schadenersatz, sondern ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten, Folgekosten zu ersetzen, die bei der falsch deklarierter und/oder mit Materialfehlern behafteter Abfälle entstehen.
3.12 Die Behälter der Westarp Rohstoffhandel GmbH dürfen nur durch die Westarp Rohstoffhandel GmbH und/oder deren Verrichtung- und Erfüllungsgehilfen entleert, getauscht und/oder in sonstiger Absicht transportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet den Vertragspartner zum Schadensersatz.
3.13 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ab dem vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechter Abfälle am vereinbarten Ort so bereitzustellen, dass die Verladung der Abfälle ohne Verzögerung erfolgen kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus der Westarp Rohstoffhandel GmbH bzw. dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter, etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften bei sich führen muss.
3.14 Mehrkosten durch vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeiten, die 15 Minuten zwischen Ankunft des Transportfahrzeugs und der vollständigen Beladung überschreiten, hat der Vertragspartner auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten von Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
3.15 Der Vertragspartner ist stets der Abfallerzeuger gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz(KrWG).
3.16 Falls vereinbart, stellt die Westarp Rohstoffhandel GmbH dem Vertragspartner geeignete Behälter mietweise und/oder kostenlos zur Verfügung. Die Behälter verbleiben stets im Eigentum von der Westarp Rohstoffhandel GmbH. Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist jederzeit berechtigt die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, die Behälter unmittelbar zurückzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet der Westarp Rohstoffhandel GmbH und/oder deren Erfüllungsgehilfen jederzeit Zugang zu den Behältern, vor allem per Transportfahrzeug, zu gewähren und/oder das Zugangsrecht für die Westarp Rohstoffhandel GmbH zu erlangen.
3.17 In die einzelnen Behälter dürfen nur die Abfälle mit den jeweils hierfür vereinbarten Spezifikationen gefüllt werden.
3.18 Für die Aufstellung der Behälter hat der Vertragspartner einen geeigneten Platz mit gut befestigter Zufahrt und/oder ausreichender Durchfahrt zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Aufstellung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat sich der Vertragspartner diese auf eigene Kosten zu besorgen. Unterlässt der Vertragspartner dies, hat er die Kosten für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide in vollem Umfang zu ersetzen.
3.19 Der Vertragspartner trägt die Verkehrssicherungspflicht der Behälter. Sofern für die Aufstellung von Behältern öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden, ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, dies den zuständigen Behörden unmittelbar anzuzeigen. Der Vertragspartner trägt die Kosten für eine eventuelle Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen.
3.20 Kosten für die Verunreinigung von Behältern und/oder Transportfahrzeugen können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden, sofern diese über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Gleiches gilt für Reparaturen an Behältern und/oder Transportfahrzeugen, sofern der Vertragspartner für die Schäden verantwortlich ist.
§ 4 Entsorgung
4.1 Weisen die Abfälle die vereinbarten Spezifikationen auf, erfüllt die Westarp Rohstoffhandel GmbH im Auftrag von Vertragspartner dessen Entsorgungspflichten gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrWG. Sind die Abfälle, Waren spezifikationswidrig, ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH dem Vertragspartner gegenüber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft die Westarp Rohstoffhandel GmbH bei spezifikationswidrigen Abfälle, Waren bereits eine abfallrechtliche Entsorgungspflicht, steht der Westarp Rohstoffhandel GmbH des Recht zu, vom Vertragspartner eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle / Waren zu verlangen, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen oder die Entsorgung selbst durchzuführen. Im letzteren Fall hat die Westarp Rohstoffhandel GmbH neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Mehrleistungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
4.2 Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist berechtigt die Abfälle / Waren auch Verwertungsanlagen Dritter zuzuführen, die die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung der Abfälle / Waren mit den vereinbarten Spezifikationen erfüllen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die von der Westarp Rohstoffhandel GmbH ausgewählten Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung ("NachwV"') verfügen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4.3 Sind beim Transport und/oder der Entsorgung der Abfälle / Waren Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen, zu beachten, ist der Vertragspartner verpflichtet bereits vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen.
4.4 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
4.5 Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist berechtigt, die übernommenen Abfälle / Waren vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
4.6 Die abfallrechtliche Verantwortung vom Vertragspartner für eine ordnungsgemäße Entsorgung bleibt durch die Beauftragung von die Westarp Rohstoffhandel GmbH gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrWG unberührt.
§ 5 Nachweise der Entsorgung
5.1 Besteht gemäß NachwV keine gesetzliche Verpflichtung über einen förmlichen Entsorgungsnachweis, gelten die von der Westarp Rohstoffhandel GmbH erstellten Rechnungen und/oder Gutschriften (Einkaufsabrechnungen) als Nachweise für die Entsorgung. Der Vertragspartner erhält auf Wunsch, gegen eine angemessene Entschädigung, eine gesonderte Bestätigung.
§ 6 Zahlung / Vergütung
6.1 Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bzw. werden nach § 13b Abs. 2 UStG Vergütet.
6.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist berechtigt im Verzugsfalle Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht der Westarp Rohstoffhandel GmbH, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.3 Bei vorzeitigen Lieferungen und/oder Abholungen bleibt der Westarp Rohstoffhandel GmbH das Recht zur Zahlung von Rechnungen und/oder Einkaufsgutschriften zu dem Zeitpunkt vorbehalten, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.
6.4 Bei verzögerten Lieferungen und/oder Abholungen, deren Verzögerungen durch den Vertragspartner zu verantworten sind, steht der Westarp Rohstoffhandel GmbH des Recht zu, zu dem Zeitpunkt eine Abschlagsrechnung über die vereinbarte Menge zu stellen, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.
6.5 Bei Neukunden ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch i.H.v. bis zu a 500,00 Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verlangen. Bei Großaufträgen für einen neuen Vertragspartner ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, eine Bankbürgschaft, eine Abtretung oder ähnliche werthaltige Anlage (bestätigte Bankscheck) zu verlangen.
6.6 Sofern zwischen der Westarp Rohstoffhandel GmbH und dem Vertragspartner ein Entsorgungsvertrag zur fortlaufenden Entsorgung abgeschlossen wurde, ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnerhöhungen (maßgeblich sind hierfür die Tarifverträge der Metallindustrie) und/oder Änderungen der Kraftstoffkosten und/oder Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponie-, Verwertungs-, und Verbrennungsgebühren) eintreten.
6.7 Barauszahlungen bei Anlieferungen können nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweis / Reisepass getätigt werden. Aus den vorgelegten Dokumenten muss die aktuelle Wohnanschrift hervorgehen. Sollte dies aus diesen Dokumenten nicht hervorgehen wird zwingend eine aktuell gültige Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes benötigt. Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist berechtigt zum Zwecke der Nachweispflicht gegenüber den Finanzbehörden die vorgelegten Dokumente zu kopieren bzw. einzuscannen.
§ 7 Haftung
7.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, haftet die Westarp Rohstoffhandel GmbH gemäß § 310 Ab. 1 BGB für Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Die Haftung der Westarp Rohstoffhandel GmbH für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.2 Zählt der Vertragspartner nicht zu dem in § 7.1 genannten Personenkreis, ist die Haftung der Westarp Rohstoffhandel GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.3 Zählt der Vertragspartner zu dem in § 7.1 genannten Personenkreis, sind alle Schadenersatzansprüche gegen der Westarp Rohstoffhandel GmbH auf 10.000 Euro begrenzt.
§ 8 Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit
8.1 Entfällt aus nicht durch die Westarp Rohstoffhandel GmbH zu vertretenen Gründen die Möglichkeit, die Abfälle / Waren vom Vertragspartner in einer von der Westarp Rohstoffhandel GmbH bestimmten Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH nur verpflichtet anderweitig Entsorgungskapazitäten zu erwerben, sofern die Kosten für die Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung nicht übersteigt.
§ 9 Vermögensverschlechterung von Vertragspartner
9.1 Werden Tatsachen bekannt die die Zahlungsfähigkeit vom Vertragspartner in Frage stellen, wie z.B. nachhaltige Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, vor der weiteren Erbringung von Leistungen, unabhängig von § 6.6 volle Zahlung und/oder Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheilsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist die Westarp Rohstoffhandel GmbH berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
§ 10 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel
10.1 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2 Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von der Westarp Rohstoffhandel GmbH schriftlich anerkannt ist.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unter Einschluss von Klagen aus Schecks, jedoch mit Ausnahme des Mahnverfahrens, Beckum vereinbart. Die Westarp Rohstoffhandel GmbH ist berechtigt, stattdessen auch am Sitz von Vertragspartner zu klagen.
Westarp Rohstoffhandel GmbH - Ladestraße 11 - Beckum - Amtsgericht Münster HRB 7671 - 12.11.2014